Verkaufs- und Lieferbedingungen von Lebendfischen

Vorbemerkung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für den Ausschluss dieses Schriftformerfordernisses. Allgemeine Geschäftsbedingungen, gleich welcher Art, des Käufers, bzw. des Auftraggebers, sind nicht vereinbart und werden auch dann nicht Vertragsbestandteil und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in dem Angebot des Käufers oder des Auftraggebers oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

§1
Ausschluss der Leistungspflicht

  1. Schuldet der Verkäufer Lieferungen von Fischen aus eigener Zucht wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit diese für den Schuldner unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB)ist. Dies ist, insbesondere bei Krankheit oder höherer Gewalt der Fall aber auch dann, wenn der Verkäufer, aus Gründen, die er nicht vertreten hat, bei Ausführung der Leistung seinen gewöhnlichen Eigenbedarf nicht decken könnte. In diesem Fall ist der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Die Lieferungen von Fischen aus fremder Aufzucht ist besonders zu vereinbaren.
  3. Im Übrigen gilt § 275 BGB

§2
Eigentumsvorbehalt

  1. Die Fische bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Fische im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Macht er davon Gebrauch, tritt er die daraus entstehenden Kaufpreisforderungen gegen den Kunden an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der beim Abschluss des Vertrages seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleiben alle Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen– gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen- Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für gleichzeitig oder später abgeschlossene Verträge und auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 959 BGB ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitet Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. bei Be- und Verarbeitung. Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestsand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

§ 3
Preise

  1. Die Preise sind grundsätzlich freibleibend und verstehen sich ab Hälteranlage. Soweit einzelvertraglich nichts anders vereinbart ist, gehen Verpackung und sonstige Nebenkosten zu Lasten des Käufers.
  2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, schuldet er die am Tag der Abnahme der Warenlieferung oder der Abnahme bzw. Entgegennahme sonstiger Lieferungen und Leistungen geltende gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich zum Kaufpreis.
  3. Alle Nebenkosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle sowie etwa neu hinzukommende Abgaben, Zölle, Frachten, Steuern, Gebühren oder deren Erhöhung, durch welche die Leistung verteuert wird, sind vom Käufer zusätzlich zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  4. Der Kaufpreis und die Kosten für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes sowie Ablieferung und Leistung der Ware oder Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersetzung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung der Ware oder Annahme der Leistung und Rechnungserhalt. Eine fristgerechte Zahlung liegt nur dann vor, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf den in der Rechnung angegebenen Konten gutgeschrieben ist.
    Gerät der Käufer mit Zahlung ganz oder teilweise in Verzug ist der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins zu bezahlen, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ist der Käufer ein Unternehmer sind 8 % Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins zu bezahlen.
  5. Der Verkaüfer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der glieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers zu verlangen.
  6. Mit eigenen Ansprüchen kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit Ansprüche aus dem sleben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 4
Transportgefahr

Der Verkäufer haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Bereitstellung der Ware in der Hälteranlage. Die Transportgefahr bei eigenem Transport oder/und durch Fremdunternehmer geht ausschließlich zu Lasten des Käufers.

§ 5
Gewährleistung

  1. Bei der Lieferung bleiben Abweichungen bis 15 % in Größe- oder Stückgewicht vorbehalten.
  2. Der Verkäufer erklärt, dass zur Zeit der Übergabe an den liefernden Fischen und in der Aufzucht- bzw. Hälteranlage aus der sie geliefert werden, keine Anzeichen einer ansteckenden Krankheit erkennbar waren.
  3. Ist der Kauf für beide Teile ein Handeslgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Kunden zu untersuchen und dem Verkäufer einen etwaigen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Reklamationen, die sich auf Gewichtsabweichungen berufen, können nur anerkannt werden, wenn diese unmittelbarbei anlieferung überprüft und schriflich gerügt werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
  4. Der Käufer hat zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erstreckt sich auf die Behebung von Mängeln oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer har kein Recht eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder den Rücktrritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.

§ 6
Verjährung

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der beim Abschluss des Vertrages in asübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wird die Gewährleistungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf 1 Jahr ab Abnahme der Leistung oder des Kaufgegenstandes beschränkt.

§ 7
Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Wohnsitz, bzw. Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht.

§ 8
Rechtswahlklausel

Bei Verträgen mit Auslandsbezug gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche und Rechtsbeziehungen der Parteien ausschließlich deutsches Recht.

§ 9
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, tritt an seine Stelle das Gesetz. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke.